Zustiftungen in den Vermögensstock einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung sind gemäß § 10b Abs. 1a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Zusätzlich können hierfür neben den oben genannten Spenden in einem Zeitraum von 10 Jahren insgesamt bis zu einer Million Eruo steuerlich geltend gemacht werden.
Wichtig ist, dass der Stiftung mitgeteilt wird, dass es sich dabei um eine Zustiftung in den Vermögensstock handelt, damit dies in der Zuwendungsbestätigung entsprechend bescheinigt und steuerlich geltend gemacht werden kann. Beispielsweise tragen Sie im Betreff des Überweisungsträgers die Postanschrift für die Spendenbescheinigung ein mit dem Hinweis "Zustiftung".