Zustiftung

Mit einer Zustiftung tun Sie auf Dauer etwas Gutes. Denn die gesamten aus dem Stiftungskapital einschließlich Ihrer Zustiftung erwirtschafteten Zinsen tragen zeitlich unbefristet und in vollem Umfang zur Finanzierung unserer satzungsgemäßen Aufgaben bei. Die Stiftung ist auf Aufstockung ihres Kapitals durch Zustiftungen in das Stiftungsvermögen angewiesen. Nur so kann sie auf Dauer und mit der notwendigen Flexibilität die langfristig angelegten Aktivitäten effizient und effektiv in die Tat umsetzen.

Zustiftungen in den Vermögensstock einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung sind gemäß § 10b Abs. 1a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Zusätzlich können hierfür neben den oben genannten Spenden in einem Zeitraum von 10 Jahren insgesamt bis zu einer Million Eruo steuerlich geltend gemacht werden.

Wichtig ist, dass der Stiftung mitgeteilt wird, dass es sich dabei um eine Zustiftung in den Vermögensstock handelt, damit dies in der Zuwendungsbestätigung entsprechend bescheinigt und steuerlich geltend gemacht werden kann. Beispielsweise tragen Sie im Betreff des Überweisungsträgers die Postanschrift für die Spendenbescheinigung ein mit dem Hinweis "Zustiftung".

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